Das Internet vergisst nie – aktuelles Urteil zu DSGVO

Recht auf Vergessenwerden

Worum geht es? Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main (Urteil vom 6. September 2018 – 16 U 193/17) zum Datenschutz im Internet behandelt die Klage eines Geschäftsführers eines Regionalverbandes in Hessen gegen den Suchmaschinenbetreiber Google. Der Regionalverband war in eine finanzielle Schieflage geraten und musste im Jahr 2011 einen Fehlbetrag von knapp 1 Million € vermelden. Aus gesundheitlichen Gründen konnte der Kläger kurz vor Vermeldung der negativen Geschäftsentwicklung seiner Tätigkeit nicht mehr nachkommen und nicht an der letztlich erfolgreichen Restrukturierung mitwirken.

Die geschäftlichen Turbulenzen des Regionalverbandes führten zu einer entsprechenden Berichterstattung in der regionalen Presse und somit zu einer Reihe an Artikeln, die nicht nur in gedruckter Form veröffentlicht, sondern von den entsprechenden Verlagen auch online verfügbar gemacht wurden. Dementsprechend zeigt die Suchmaschine Google bei einer Suche nach dem Vor- und Zunamen des Klägers, sowohl isoliert als auch in Verbindung mit bestimmten geographischen Angaben, mehrere Treffer an, die zu diesen Online-Artikeln der örtlichen Presse führen. Das galt 2011 und ist auch heute noch der Fall – denn „das Internet vergisst nicht“.

Aber genau das wollte der ehemalige Geschäftsführer nicht länger hinnehmen. Mit seiner Klage am Oberlandesgericht Frankfurt wollte der Kläger erreichen, dass Google bei einer Suche nach seinem Namen nicht länger Treffer anzeigt, die die geschäftliche Entwicklung des Regionalverbandes in 2011 im Zusammenhang mit seinem Gesundheitszustand beschreiben.

Urteil stellt Informationsrecht über persönliche Interessen

Bei der Klage am Oberlandesgericht Frankfurt handelt es sich um ein Berufungsverfahren. Das Landgericht hatte die Klage erstinstanzlich als zulässig erachtet, aber als unbegründet abgewiesen.

Es sind zwei Aspekte, die den Fall aus einer juristischen Perspektive interessant machen. Zum einen ist seit der Klage am Landgericht die DSGVO in Kraft getreten. Und diese statuiert nach Art. 17 das Recht auf Löschung oder auch das „Recht auf Vergessenwerden“. Zum anderen stellt sich die Frage, wie Suchmaschinen mit sensiblen Gesundheitsdaten umzugehen haben und wie das Interesse des Einzelnen am Schutz seiner personenbezogenen Daten mit dem Interesse der Öffentlichkeit auf Meinungs- und Informationsfreiheit in Einklang gebracht werden kann.

Im vorliegenden Fall urteilt das Oberlandesgericht Frankfurt in einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung zugunsten der Suchmaschine. Das Gericht wertet das Recht der Nutzer von Google auf Kommunikationsfreiheit höher als den Schutz der personenbezogenen Daten des betroffenen Geschäftsführers.

In der Urteilsbegründung heißt es: Es handelt sich um „wahre Tatsachenbehauptungen, die grundsätzlich hinzunehmen sind, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind.“ Und: Die „Veröffentlichung dieser Daten war aber zulässig, auch wenn verständlich ist, dass der Kläger sie nicht in der Öffentlichkeit wissen möchte.“

Auch Google & Co. unterliegen der DSGVO

Auch wenn sich der konkrete Kläger im vorliegenden Fall nicht auf einen Unterlassungsanspruch nach Art. 17 DSGVO berufen konnte, lässt das Urteil einige spannende Schlussfolgerungen für die Praxis zu.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes macht klar, dass die DSGVO durchaus auch Internetgiganten wie den amerikanischen Konzern Google bindet, wenn diese Daten von Personen in der Europäischen Union verarbeiten. Dies gilt zunächst für die sachliche Anwendbarkeit der DSGVO, da personenbezogene Daten ganz oder teilweise automatisiert verarbeitet werden. Das von Suchmaschinen vorgenommene Auffinden, Speichern und systematisierte Zur-Verfügung-Stellen von Informationen ist damit ohne Weiteres erfasst.

Dies gilt aber auch für die räumliche Anwendbarkeit der DSGVO auf Datenverarbeiter ohne Niederlassung in der Union. Voraussetzung hierfür ist, dass die Datenverarbeitung im Zusammenhang damit steht, betroffenen Personen in der Europäischen Union Waren oder Dienstleistungen entgeltlich oder unentgeltlich anzubieten. Suchmaschinenbetreiber bieten die Möglichkeit, das Internet gezielt nach vorhandenen Informationen zu durchsuchen und auf diese zuzugreifen. Indiz zur Bejahung der Ware oder Dienstleistung ist dabei auch die verwendete Sprache.

Sensible Gesundheitsdaten werden nicht ausreichend geschützt

Das Urteil bleibt allerdings an anderer Stelle hinter den Erwartungen zurück. Nach Art. 17 DSGVO ist ein Löschungsgrund dann gegeben, wenn die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind.

Stellt man hierbei auf den Inhalt der Presseartikel ab, so käme laut Oberlandesgericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Zweckerfüllung „allenfalls dann in Betracht, wenn sich jegliches Informationsinteresse durch Zeitablauf erledigt hätte“. In der Urteilsbegründung räumt das Gericht selbst ein, dass „bereits zweifelhaft“ sei, ob die geforderte Zweckerfüllung „bei einem Presseartikel überhaupt eintreten kann“ . Zu Ende gedacht kann das Gericht hier also nur dahingehend verstanden werden, dass ein Anspruch auf Löschung von Presseartikeln nach Art. 17 DSGVO nie erwachsen kann. Diese zwei knappen Sätze des Gerichts sagen damit Großes aus: Das Internet vergisst nicht.

Dies ist umso bemerkenswerter, da es hier um besonders sensible personenbezogene Daten in Form von Gesundheitsdaten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO geht. In zeitlicher Hinsicht stellt das Urteil dabei heraus, dass die Interessen des Klägers auf Entfernung seiner personenbezogenen Daten aus der Trefferliste noch hinter dem öffentlichen Interesse an deren Abrufbarkeit – ihrer Sensibilität im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO ungeachtet – zurücktreten müssten. Wann die an den Zeitablauf zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, lässt das Gericht aber offen. Dies könne nur durch die Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall festgestellt werden.

Datenschutz im Internet = das Internet vergisst nicht?

Es fällt auf, wie wenig Bedeutung den sensiblen Gesundheitsdaten des Klägers, die in künftigen Lebensbereichen immerhin herausragende Bedeutung entfalten können, beigemessen und wie behutsam dagegen der Suchmaschinenbetreiber in die Pflicht genommen wird. Wieso dieser eine „besondere Stellung“ einnehmen soll, ist nicht nachvollziehbar. Die Differenzierung zwischen einfachen personenbezogenen Daten und den hier vorliegenden sensiblen personenbezogenen Daten kommt aus nach unserer Einschätzung zu kurz.

Näher liegt da schon eher der Rückgriff auf die Rechtsprechung des EuGH zu den Facebook-Fanpages. Danach haftet der Betreiber einer Facebook-Fanpage mit Facebook gemeinsam für die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Fanpage. Datenschutzrechtlich „Verantwortliche“ sind demnach beide. Dass demgegenüber Suchmaschinenbetreibern nur die behauptet geringen Pflichten zukommen sollen, überzeugt nicht.

Es bleibt festzuhalten, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufschlussreich ist, gleichwohl nicht vermag, den Ausschlag zu geben zwischen einem „Recht auf Vergessen“ einerseits und einem „Das Internet vergisst nicht“ andererseits. Gerade im Kontext sensibler Gesundheitsdaten ist eine Klärung der zugrundeliegenden Fragen aber über den konkreten Einzelfall hinaus von grundlegender Bedeutung. Entsprechend mit Spannung zu erwarten ist die Revision über die Frage der zeitlichen Anwendbarkeit von Art. 17 DSGVO, der Anwendbarkeit der Norm auf das konkrete Begehren des Klägers sowie des Umgangs von Suchmaschinen mit sensiblen Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO.

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